Abfindung und Arbeitslosengeld: Ruhen, Sperrzeit und Meldepflicht
Die Abfindung wird in der Regel nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Drei Regeln können aber trotzdem Geld kosten: das Ruhen des Anspruchs bei verkürzter Kündigungsfrist, die Sperrzeit und die Pflicht, sich rechtzeitig arbeitsuchend zu melden.
Wird die Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet?
In der Regel nein. Die Abfindung ist eine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes und kein Arbeitsentgelt. Das Arbeitslosengeld wird deshalb nicht um die Abfindung gekürzt, und Sie müssen sie nicht „aufbrauchen“, bevor Sie Leistungen bekommen.
Das heißt aber nicht, dass die Abfindung nie Folgen hat. Es gibt drei Stolperfallen, die zusammen oder einzeln auftreten können:
| Regel | Wann sie greift und was droht |
|---|---|
| Ruhen (§ 158 SGB III) | Das Arbeitsverhältnis endet früher als bei ordentlicher Kündigungsfrist und es gibt eine Abfindung. Folge: Das Arbeitslosengeld wird zeitweise nicht gezahlt. |
| Sperrzeit (§ 159 SGB III) | Sie lösen das Arbeitsverhältnis ohne wichtigen Grund selbst, zum Beispiel durch einen Aufhebungsvertrag. Folge: in der Regel 12 Wochen ohne Arbeitslosengeld und eine kürzere Anspruchsdauer. |
| Meldepflicht (§ 38 SGB III) | Sie melden sich zu spät arbeitsuchend. Folge: Sperrzeit von einer Woche. |
Ruhen des Anspruchs (§ 158 SGB III)
Das Ruhen soll verhindern, dass Arbeitslosengeld und Abfindung für denselben Zeitraum doppelt Geld bringen. Es greift, wenn beide Bedingungen erfüllt sind:
- Sie haben wegen der Beendigung eine Abfindung oder ähnliche Leistung erhalten oder zu beanspruchen.
- Das Arbeitsverhältnis endet früher, als es bei Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers geendet hätte.
Dann ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld vom Ende des Arbeitsverhältnisses an bis zu dem Tag, an dem es bei Einhaltung der Frist geendet hätte. Zusätzlich ist die Ruhenszeit nach oben begrenzt: auf höchstens ein Jahr und darauf, wie lange ein bestimmter Teil der Abfindung (bis zu 60 Prozent, je nach Alter und Betriebszugehörigkeit weniger) dem bisherigen Gehalt entspricht.
Beispiel: Ihre Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Im Aufhebungsvertrag wird vereinbart, dass das Arbeitsverhältnis bereits nach einem Monat endet und Sie eine Abfindung erhalten. Dann kann das Arbeitslosengeld für die fehlenden zwei Monate ruhen. Das ist eine vereinfachte Darstellung; die Agentur für Arbeit rechnet im Einzelfall.
Wie Sie das Ruhen vermeiden können: Endet das Arbeitsverhältnis erst zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers, tritt es nicht ein. Das Beendigungsdatum im Vertrag oder Vergleich ist daher mehr als eine Formalie. Bei Beschäftigten, die ordentlich nicht mehr kündbar sind, gelten besondere Regeln (§ 158 Abs. 1 SGB III).
Wie lang ist die ordentliche Kündigungsfrist?
Für das Ruhen kommt es auf die Frist an, die der Arbeitgeber bei ordentlicher Kündigung einhalten müsste. Der Arbeitsvertrag oder ein Tarifvertrag kann sie regeln. Ohne abweichende Regelung gilt für Kündigungen durch den Arbeitgeber nach § 622 Abs. 2 BGB, jeweils zum Ende eines Kalendermonats:
| Betriebszugehörigkeit | Gesetzliche Kündigungsfrist |
|---|---|
| ab 2 Jahren | 1 Monat |
| ab 5 Jahren | 2 Monate |
| ab 8 Jahren | 3 Monate |
| ab 10 Jahren | 4 Monate |
| ab 12 Jahren | 5 Monate |
| ab 15 Jahren | 6 Monate |
| ab 20 Jahren | 7 Monate |
Bei kürzerer Betriebszugehörigkeit gilt grundsätzlich eine Grundkündigungsfrist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats.
Sperrzeit (§ 159 SGB III)
Eine Sperrzeit verhängt die Agentur für Arbeit, wenn Sie Ihre Arbeitslosigkeit mit herbeigeführt haben, etwa indem Sie das Arbeitsverhältnis ohne wichtigen Grund selbst lösen. Ein Aufhebungsvertrag zählt dazu. Die Sperrzeit dauert bei Arbeitsaufgabe in der Regel 12 Wochen (§ 159 Abs. 3 SGB III). In dieser Zeit gibt es kein Arbeitslosengeld, und die Dauer des Anspruchs verkürzt sich. Bei einer vollen Sperrzeit von 12 Wochen mindert sie sich um mindestens ein Viertel.
Ob ein wichtiger Grund vorliegt, entscheidet die Agentur im Einzelfall. Nach ihren Arbeitsanweisungen kommt das beim Aufhebungsvertrag unter engen Voraussetzungen in Betracht, vor allem wenn:
- Ihnen der Arbeitgeber eine betriebsbedingte Kündigung zum selben Zeitpunkt sicher in Aussicht gestellt hat,
- die ordentliche Kündigungsfrist eingehalten wird und
- die Abfindung eine bestimmte Größenordnung (Orientierung: bis zu 0,5 Monatsverdienste pro Beschäftigungsjahr) nicht übersteigt.
Liegt die Abfindung darüber, schaut die Agentur genauer hin. Wer dagegen eine Kündigung des Arbeitgebers hinnimmt, löst das Arbeitsverhältnis nicht selbst. Das gilt in der Regel auch, wenn Sie ein Abfindungsangebot nach § 1a KSchG annehmen, siehe Abfindung nach § 1a KSchG. Ein gerichtlicher Vergleich nach einer Kündigung führt in der Regel ebenfalls nicht zur Sperrzeit, solange die Kündigungsfrist nicht verkürzt wird.
Mehr zu den Risiken beim Vertrag erfahren Sie im Artikel Aufhebungsvertrag und Abfindung.
Typische Konstellationen im Überblick
Die folgende Übersicht fasst zusammen, womit Sie in der Regel rechnen müssen. Sie ist eine Orientierung. Entschieden wird im Einzelfall von der Agentur für Arbeit.
| Konstellation | Sperrzeit? | Ruhen? |
|---|---|---|
| Kündigung des Arbeitgebers hingenommen, Frist eingehalten | in der Regel nein | nein |
| Kündigung mit Abfindungsangebot nach § 1a KSchG, Frist eingehalten | in der Regel nein | nein |
| Gerichtlicher Vergleich, Ende zur ordentlichen Frist | in der Regel nein | nein |
| Gerichtlicher Vergleich oder Vertrag, Ende früher als die Frist, mit Abfindung | in der Regel nein | möglich |
| Aufhebungsvertrag ohne wichtigen Grund | möglich | möglich, wenn früher als die Frist |
| Eigene Kündigung ohne wichtigen Grund | möglich | nein |
Arbeitsuchend melden (§ 38 SGB III)
Unabhängig von Abfindung und Sperrzeit müssen Sie sich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden, sobald Sie vom Ende Ihres Arbeitsverhältnisses wissen:
- spätestens drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses,
- und wenn Sie weniger als drei Monate vorher davon erfahren: innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis vom Beendigungszeitpunkt.
Die Meldung ist in der Regel auch online oder telefonisch möglich. Sie gilt unabhängig davon, ob Sie gegen die Kündigung klagen. Versäumen Sie die Frist, kann die Agentur eine Sperrzeit von einer Woche verhängen. Die Arbeitsuchendmeldung ersetzt nicht die Arbeitslosmeldung, mit der Sie das Arbeitslosengeld beantragen. Diese folgt zum Beginn der Arbeitslosigkeit.
Was das für Sie bedeutet
- Beendigungsdatum prüfen: Ein früheres Ende als die ordentliche Kündigungsfrist kann das Arbeitslosengeld ruhen lassen.
- Nichts vorschnell unterschreiben: Beim Aufhebungsvertrag steht eine Sperrzeit im Raum. Die Höhe der Abfindung und die Gründe für die Beendigung spielen eine Rolle.
- Sofort melden: Die Arbeitsuchendmeldung kostet nichts und schützt vor einer Sperrzeit von einer Woche.
- Abfindungshöhe einordnen: Die Faustformel finden Sie im Artikel Wie hoch ist eine Abfindung?, eine erste Spanne im Abfindungsrechner.
Zum Antrag gehört die Arbeitsbescheinigung, die der Arbeitgeber ausstellen muss (§ 312 SGB III). Erhalten Sie einen Bescheid, mit dem eine Sperrzeit festgestellt wird oder der Anspruch ruht, können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen. Lassen Sie den Bescheid in diesem Fall prüfen.
Bitte lassen Sie sich im Zweifel bei der Agentur für Arbeit oder von einer Fachanwältin oder einem Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten. Dieser Artikel ist eine allgemeine Information. Die Weisungen der Agentur und die Rechtslage können sich ändern.
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Was in Ihrem Fall gilt, kann nur eine Anwältin oder ein Anwalt beurteilen.
Häufige Fragen
Wird die Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet?
Grundsätzlich nein. Eine Abfindung mindert die Höhe des Arbeitslosengeldes nicht. Sie kann aber dazu führen, dass der Anspruch zeitweise ruht, wenn das Arbeitsverhältnis früher endet, als es bei Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers geendet hätte (§ 158 SGB III).
Wie lange ruht das Arbeitslosengeld bei einer Abfindung?
Das hängt von der Kündigungsfrist, der Höhe der Abfindung sowie Ihrem Alter und der Betriebszugehörigkeit ab. Das Ruhen dauert höchstens ein Jahr und längstens bis zu dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis bei ordentlicher Kündigung geendet hätte. Die Agentur für Arbeit berechnet das im Einzelfall.
Droht bei einem Aufhebungsvertrag eine Sperrzeit?
Möglich. Wer sein Arbeitsverhältnis ohne wichtigen Grund selbst löst, muss mit einer Sperrzeit von in der Regel 12 Wochen rechnen (§ 159 SGB III). Unter engen Voraussetzungen erkennt die Agentur einen wichtigen Grund an. Lassen Sie einen Aufhebungsvertrag deshalb vor der Unterschrift prüfen.
Wann muss ich mich arbeitsuchend melden?
Spätestens drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Erfahren Sie weniger als drei Monate vorher davon, müssen Sie sich innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis melden (§ 38 SGB III). Eine verspätete Meldung kann eine Sperrzeit von einer Woche auslösen.