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Abfindung nach § 1a KSchG: Was das Angebot im Kündigungsschreiben bedeutet

Stand: 07.10.2026 · 5 Min. Lesezeit

Bei einer betriebsbedingten Kündigung kann der Arbeitgeber schon im Kündigungsschreiben eine Abfindung von 0,5 Monatsverdiensten pro Beschäftigungsjahr anbieten. Sie erhalten sie, wenn Sie die Frist für eine Klage verstreichen lassen. Das Angebot ist freiwillig und ein Tausch: Geld gegen den Verzicht auf eine gerichtliche Prüfung.

Was regelt § 1a KSchG?

Das Kündigungsschutzgesetz gibt dem Arbeitgeber ein Werkzeug an die Hand, um Streit um eine betriebsbedingte Kündigung zu vermeiden: Er kann im Kündigungsschreiben eine Abfindung anbieten. Lassen Sie daraufhin die Frist für eine Kündigungsschutzklage verstreichen, haben Sie mit Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf diese Abfindung (§ 1a Abs. 1 KSchG).

Wichtig: Der Arbeitgeber muss das nicht tun. Wer kein Angebot im Schreiben hat, kann sich nicht auf § 1a berufen. Es ist ein Wahlrecht des Arbeitgebers und kein allgemeiner Abfindungsanspruch.

Die Voraussetzungen im Überblick

Damit der Anspruch nach § 1a entsteht, müssen mehrere Dinge zusammenkommen:

  1. Betriebsbedingte Kündigung: Der Arbeitgeber kündigt wegen dringender betrieblicher Erfordernisse (§ 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG).
  2. Hinweis im Kündigungsschreiben: In der Kündigungserklärung muss stehen, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und dass Sie die Abfindung beanspruchen können, wenn Sie die Klagefrist verstreichen lassen.
  3. Keine Klage: Sie erheben nicht innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst ist (§ 4 Satz 1 KSchG).

Fehlt der Hinweis oder ist er unklar, entsteht der Anspruch nach § 1a in der Regel nicht. Die Kündigung selbst muss schriftlich erfolgen (§ 623 BGB).

Der zeitliche Ablauf

ZeitpunktWas passiert
Zugang der KündigungDie Klagefrist von drei Wochen beginnt (§ 4 KSchG).
Innerhalb der drei WochenSie entscheiden, ob Sie klagen oder die Frist verstreichen lassen. Verhandlungen verlängern die Frist nicht.
Nach drei Wochen ohne KlageDie Kündigung gilt als wirksam (§ 7 KSchG).
Ablauf der KündigungsfristDas Arbeitsverhältnis endet, und der Anspruch auf die Abfindung entsteht (§ 1a Abs. 1 KSchG).

Annehmen heißt: nichts tun

Sie müssen das Angebot weder unterschreiben noch schriftlich annehmen. Wer die Klagefrist verstreichen lässt, nimmt es durch sein Verhalten an. Unterschreiben Sie deshalb keine zusätzlichen Erklärungen, die Sie nicht verstanden haben, etwa einen Verzicht auf alle weiteren Ansprüche. Wenn der Arbeitgeber eine Empfangsbestätigung verlangt, genügt die Bestätigung von Datum und Erhalt.

Wie hoch ist die Abfindung?

Das Gesetz gibt die Höhe vor: 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses (§ 1a Abs. 2 KSchG). Ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten wird auf ein volles Jahr aufgerundet. Als Monatsverdienst gilt, was Ihnen in dem Monat, in dem das Arbeitsverhältnis endet, an Geld und Sachbezügen zusteht (§ 10 Abs. 3 KSchG).

Beispiele (reine Rechenbeispiele, brutto):

  • 3.000 € Monatsverdienst, 6 Jahre: 0,5 × 3.000 € × 6 = 9.000 €
  • 4.000 € Monatsverdienst, 9 Jahre: 0,5 × 4.000 € × 9 = 18.000 €
  • 5.000 € Monatsverdienst, 14 Jahre und 8 Monate (= 15 Jahre): 0,5 × 5.000 € × 15 = 37.500 €

Mit dem Abfindungsrechner können Sie die Rechnung mit Ihren Werten nachvollziehen. Mehr zur Berechnung und zu den Einflussfaktoren steht im Artikel Wie hoch ist eine Abfindung?.

Der Haken: Verzicht auf die gerichtliche Prüfung

Das Angebot ist ein Tausch. Mit dem Verstreichenlassen der Klagefrist gilt die Kündigung als wirksam (§ 7 KSchG). Sie können dann nicht mehr überprüfen lassen, ob die Kündigung rechtlich hält. Das kann sinnvoll sein, wenn die Kündigung offensichtlich in Ordnung ist. Es kann aber auch teuer werden, wenn die Kündigung Fehler hat und bei einer Klage mehr herauskäme, etwa weil die Sozialauswahl fehlerhaft war oder der Betriebsrat nicht angehört wurde.

Die Faustformel von 0,5 ist das gesetzliche Standardangebot. In einem Vergleich nach einer Klage oder einer Verhandlung kann die Summe höher oder niedriger liegen, je nach Ausgangslage. Die Frage lautet also: Ist das Angebot angesichts Ihrer Position fair? Tipps zum Vorgehen finden Sie unter Abfindung verhandeln.

Annehmen oder klagen?

Eine allgemeine Empfehlung gibt es nicht. Anhaltspunkte, die für die Entscheidung eine Rolle spielen können:

  • Eher für das Angebot: Sie haben bereits eine neue Stelle in Aussicht, die Kündigung wirkt rechtlich solide, und der Betrag liegt im Rahmen Ihrer Erwartungen.
  • Eher für eine Prüfung: Es gibt erkennbare Fehler (etwa bei der Sozialauswahl oder der Betriebsratsanhörung), Sie haben besonderen Kündigungsschutz, Sie sind lange im Betrieb, oder der Betrag erscheint niedrig.

Wer klagt, muss auf die Abfindung nach § 1a verzichten, kann aber unter Umständen in einem Vergleich mehr erreichen oder die Kündigung zu Fall bringen. Einen Garantiewert hat keiner der beiden Wege. Eine anwaltliche Einschätzung innerhalb der drei Wochen schafft Klarheit.

Abweichende Angebote

Manche Arbeitgeber bieten eine andere Summe an, formulieren anders oder machen das Angebot außerhalb des Kündigungsschreibens. Dann sind die Regeln des § 1a nicht ohne Weiteres anwendbar. Was gilt, hängt vom Wortlaut und von den Umständen ab. Lesen Sie das Schreiben genau und lassen Sie es im Zweifel prüfen.

Checkliste für das Kündigungsschreiben

  • Steht eine betriebsbedingte Begründung darin?
  • Ist ausdrücklich gesagt, dass Sie die Abfindung bei Verstreichenlassen der Klagefrist beanspruchen können?
  • Ist der Betrag oder die Berechnung genannt, und entspricht er der gesetzlichen Formel?
  • Ist die Kündigung schriftlich und eigenhändig unterschrieben?
  • Wann ist das Ende der Klagefrist? Rechnen Sie ab Zugang drei Wochen.
  • Gibt es einen Betriebsrat, und wurde er angehört?

Steuern und Arbeitslosengeld

Die Abfindung nach § 1a ist wie jede Abfindung steuerpflichtig (siehe Abfindung versteuern). Sozialversicherungsbeiträge fallen in der Regel nicht an. Wer eine Arbeitgeberkündigung hinnimmt, löst das Arbeitsverhältnis nicht selbst, deshalb wird in der Regel keine Sperrzeit verhängt. Das Arbeitslosengeld kann aber ruhen, wenn die Kündigungsfrist verkürzt wird (siehe Abfindung und Arbeitslosengeld). Melden Sie sich außerdem rechtzeitig arbeitsuchend.

Dieser Artikel ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Bei der Entscheidung, ob Sie das Angebot annehmen, kann eine anwaltliche Einschätzung helfen.

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Was in Ihrem Fall gilt, kann nur eine Anwältin oder ein Anwalt beurteilen.

Häufige Fragen

Muss der Arbeitgeber eine Abfindung nach § 1a KSchG anbieten?

Nein. Das Angebot ist freiwillig. Fehlt es im Kündigungsschreiben, gibt es nach § 1a KSchG keine Abfindung. In anderen Wegen, etwa einem Vergleich nach einer Klage, kann trotzdem eine Abfindung vereinbart werden.

Wann wird die Abfindung nach § 1a KSchG gezahlt?

Der Anspruch entsteht mit dem Ablauf der Kündigungsfrist, wenn Sie bis dahin keine Klage gegen die Kündigung erhoben haben. Zu den Einzelheiten der Zahlung sollten Sie das Kündigungsschreiben und den Arbeitsvertrag prüfen.

Kann ich klagen und trotzdem die Abfindung bekommen?

In der Regel nicht. Der Anspruch setzt voraus, dass Sie die Klagefrist verstreichen lassen. Wer fristgerecht Kündigungsschutzklage erhebt, verliert ihn in der Regel. Ob eine Abfindung dann im Rahmen eines Vergleichs vereinbart werden kann, hängt vom Einzelfall ab.

Wie hoch ist die Abfindung nach § 1a KSchG?

0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Arbeitsverhältnisses. Ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten wird auf ein volles Jahr aufgerundet. Bei 4.000 € brutto und 9 Jahren ergibt das rechnerisch 18.000 €. Bietet der Arbeitgeber einen anderen Betrag an, gilt § 1a nicht ohne Weiteres.