Abfindung versteuern: Steuer, Fünftelregelung und Netto
Eine Abfindung ist steuerpflichtig, Sozialversicherungsbeiträge fallen in der Regel nicht an. Die Fünftelregelung nach § 34 EStG kann die Steuerlast mindern. Wie viel netto bleibt, hängt von Ihrem gesamten Einkommen im Jahr der Zahlung ab.
Ist eine Abfindung steuerpflichtig?
Ja. Eine Abfindung ist Einkommen und wird versteuert, und zwar im Jahr der Auszahlung. Steuerfreibeträge für Abfindungen gibt es seit 2006 nicht mehr. Zur Einkommensteuer kommt die Kirchensteuer hinzu, wenn Sie Mitglied einer steuererhebenden Kirche sind. Der Solidaritätszuschlag fällt nur noch bei höheren Einkommen an. Auch in der Sozialversicherung gelten für die Abfindung eigene Regeln, dazu weiter unten mehr.
Weil eine Abfindung meist als einmalige, größere Summe fließt, würde sie ohne Sonderregel Ihr Einkommen in diesem Jahr stark erhöhen und wegen der Steuerprogression überproportional belastet werden. Für diesen Fall sieht das Gesetz eine ermäßigte Besteuerung vor: die Fünftelregelung.
Die Fünftelregelung nach § 34 EStG
Abfindungen zählen zu den „außerordentlichen Einkünften“ (§ 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG). Das Finanzamt rechnet dann in mehreren Schritten:
- Es berechnet die Steuer auf Ihr übriges zu versteuerndes Einkommen ohne Abfindung.
- Es addiert ein Fünftel der Abfindung und berechnet die Steuer erneut.
- Den Unterschied zwischen beiden Beträgen multipliziert es mit fünf. Das ist die Steuer auf die Abfindung.
Das Ergebnis ist die Steuer, die anfiele, wenn Sie die Abfindung auf fünf Jahre verteilt bekommen hätten. Wegen der Progression ist sie in der Regel niedriger, als wenn die ganze Summe auf einmal auf Ihr Einkommen aufgeschlagen würde. Wie groß der Vorteil ist, hängt von Ihrem Einkommen ab. Er fällt eher klein aus, wenn Sie ohnehin sehr hohe Einkünfte haben.
Voraussetzung: Zusammenballung
Die Regelung greift nur, wenn die Einkünfte in einem Jahr „zusammengeballt“ anfallen. Praktisch heißt das:
- Die Abfindung wird in einem Kalenderjahr ausgezahlt. Verteilen sich die Teilzahlungen auf mehrere Jahre, kann die Ermäßigung verloren gehen. Kleinere Nachzahlungen sind unter bestimmten Bedingungen unschädlich.
- Im Jahr der Zahlung erhalten Sie insgesamt mehr Einkommen, als Sie bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bezogen hätten. Das ist der Fall, wenn die Abfindung nicht nur entgangenen Lohn ersetzt.
Ob beides in Ihrem Fall zutrifft, prüft das Finanzamt. Der Auszahlungszeitpunkt kann also eine Rolle spielen. Das sollten Sie bei Verhandlungen im Blick haben, etwa im Aufhebungsvertrag (siehe Aufhebungsvertrag und Abfindung).
Wichtig seit 2025: Berücksichtigung nur in der Steuererklärung
Nach der zum Stand dieses Artikels bekannten Rechtslage wird die Fünftelregelung beim Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber nicht mehr angewendet, sondern erst bei der Einkommensteuerveranlagung. Auf der Gehaltsabrechnung wird die Abfindung deshalb zunächst mit einem hohen Steuerabzug ausgezahlt. Den Unterschied bekommen Sie mit dem Steuerbescheid erstattet, wenn Sie eine Einkommensteuererklärung für das Jahr der Auszahlung abgeben. Gesetze können sich ändern; prüfen Sie den aktuellen Stand vor der Auszahlung.
Rechenbeispiel (vereinfacht)
Die folgenden Zahlen sind angenommene Steuersätze zur Veranschaulichung. Es handelt sich nicht um Werte aus der Steuertabelle, und die Zahlen in Ihrem Fall werden abweichen.
| Schritt | Angenommener Wert |
|---|---|
| Abfindung | 20.000 € |
| Ein Fünftel der Abfindung | 4.000 € |
| Angenommener Steuersatz auf diese zusätzlichen 4.000 € | rund 35 % = 1.400 € |
| Mal fünf: Steuer auf die Abfindung | 7.000 € |
| Zum Vergleich: ganze Summe ohne Fünftelregelung bei angenommen 40 % | 8.000 € |
In diesem Beispiel läge die Ersparnis bei etwa 1.000 €. Liegt Ihr Einkommen niedriger oder höher oder verteilt sich die Zahlung anders, kann der Effekt kleiner oder größer sein. Für eine belastbare Rechnung brauchen Sie Ihre Steuerdaten, zum Beispiel über eine Steuerberatung, einen Lohnsteuerhilfeverein oder die Berechnung in Ihrer Steuersoftware.
Was in der Steuererklärung zu beachten ist
Weil die Fünftelregelung nach aktuellem Stand erst im Veranlagungsverfahren wirkt, sollten Sie für das Jahr der Auszahlung eine Einkommensteuererklärung abgeben. Tragen Sie die Abfindung dort an der dafür vorgesehenen Stelle als ermäßigt zu besteuernden Arbeitslohn ein. Steuersoftware und die Anleitung der Finanzverwaltung (ELSTER) führen Sie in der Regel durch diese Angaben. Die Abfindung steht auch auf der Lohnabrechnung und der Lohnsteuerbescheinigung, die der Arbeitgeber ausstellt. Prüfen Sie, ob der Betrag dort korrekt und getrennt vom laufenden Gehalt ausgewiesen ist.
Sozialversicherung: in der Regel keine Beiträge
Eine echte Abfindung, also eine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes, gilt nicht als Arbeitsentgelt. Es fallen daher in der Regel keine Beiträge zur Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung an. Das ist ein wichtiger Unterschied zum Gehalt.
Anders sieht es aus, wenn Teile der Zahlung Arbeitsentgelt für die Zeit bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses sind, etwa offene Gehälter, Boni oder die Abgeltung von Resturlaub. Sie sollten diese Beträge von der Abfindung getrennt ausweisen lassen.
Abfindung, Arbeitslosengeld und Progressionsvorbehalt
Arbeitslosengeld ist steuerfrei, erhöht aber über den Progressionsvorbehalt den Steuersatz auf Ihr übriges Einkommen. Wenn Sie nach der Abfindung Arbeitslosengeld beziehen, sollten Sie das bei Ihrer Steuerplanung berücksichtigen. Ob und wie die Abfindung selbst Ihr Arbeitslosengeld beeinflusst, lesen Sie im Artikel Abfindung und Arbeitslosengeld.
Typische Fehler
- Brutto mit netto verwechseln: Die Faustformel für die Höhe liefert einen Bruttobetrag. Bei Verhandlungen sollten alle Beteiligten dieselbe Größe meinen.
- Teilzahlungen über den Jahreswechsel vereinbaren: Das kann die Fünftelregelung gefährden.
- Die Abfindung nicht getrennt ausweisen lassen: Sonst kann es später Streit darüber geben, was echte Abfindung und was Gehalt ist.
- Keine Steuererklärung abgeben: Dann bleibt der höhere Steuerabzug des Arbeitgebers unter Umständen stehen.
Praktische Tipps
- Rücklage einplanen: Der Arbeitgeber behält zunächst mehr Steuer ein, als am Ende anfällt. Bis zur Erstattung kann einige Zeit vergehen.
- Brutto und netto trennen: Die Faustformel für die Höhe, etwa 0,5 Monatsgehälter pro Jahr, ergibt einen Bruttobetrag. Hier können Sie ihn berechnen.
- Auszahlungszeitpunkt und Teilzahlungen vorher steuerlich prüfen lassen, vor allem rund um den Jahreswechsel.
- Steuerliche Beratung einholen: Ein Steuerberater oder ein Lohnsteuerhilfeverein kann Ihre Zahlen konkret durchrechnen.
Dieser Artikel ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Steuerberatung. Steuerliche Rechtslage und Zahlen können sich ändern.
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Was in Ihrem Fall gilt, kann nur eine Anwältin oder ein Anwalt beurteilen.
Häufige Fragen
Wie hoch ist die Steuer auf eine Abfindung?
Einen festen Prozentsatz gibt es nicht. Die Abfindung wird wie anderes Einkommen nach Ihrem persönlichen Steuersatz besteuert. Entscheidend sind Ihr übriges Einkommen im Jahr der Auszahlung, die Steuerklasse und die Frage, ob die Fünftelregelung greift. Eine verlässliche Zahl für Ihren Fall kann eine Steuerberatung oder ein Lohnsteuerhilfeverein nennen.
Muss ich auf eine Abfindung Sozialversicherungsbeiträge zahlen?
Eine echte Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes ist in der Regel beitragsfrei in der Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Beitragspflichtig kann dagegen Entgelt sein, das lediglich als Abfindung bezeichnet wird, etwa offenes Gehalt oder eine Urlaubsabgeltung.
Was ist die Fünftelregelung?
Nach § 34 EStG wird eine Abfindung steuerlich so behandelt, als wäre sie über fünf Jahre verteilt geflossen. Das dämpft die Wirkung der Steuerprogression, wenn die Zahlung in einem einzigen Jahr zusammenkommt. Sie kann die Steuer senken, ersetzt aber keine Beratung im Einzelfall.
Warum wird bei meiner Abfindung so viel Steuer einbehalten?
Nach der zum Stand dieses Artikels bekannten Rechtslage berücksichtigt der Arbeitgeber die Fünftelregelung seit 2025 nicht mehr beim Lohnsteuerabzug. Sie wirkt dann erst in der Einkommensteuererklärung. Der Unterschied kommt in der Regel mit dem Steuerbescheid zurück. Planen Sie dafür Zeit ein.