Wie hoch ist eine Abfindung? Faustformel und Einflussfaktoren
Als Faustformel gilt ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. Das ist eine Orientierung und kein fester Betrag: Ob und wie viel tatsächlich gezahlt wird, hängt von Ihrer Ausgangslage und vom Verhandlungsergebnis ab.
Die Faustformel: 0,5 × Gehalt × Jahre
In der Praxis wird die Höhe einer Abfindung meist mit einer einfachen Formel eingeordnet:
Regelabfindung = 0,5 × Bruttomonatsverdienst × Jahre der Betriebszugehörigkeit
Die Formel stammt aus § 1a Abs. 2 KSchG, wo sie für das Abfindungsangebot bei einer betriebsbedingten Kündigung festgelegt ist (mehr dazu im Artikel Abfindung nach § 1a KSchG). Darüber hinaus dient sie in Verhandlungen und Vergleichen als gängiger Ausgangspunkt. Einen allgemeinen gesetzlichen Anspruch auf Abfindung gibt es nicht; die Formel sagt nur, in welcher Größenordnung Gespräche häufig beginnen.
Ein Beispiel: Bei 4.000 € brutto im Monat und 9 Jahren Betriebszugehörigkeit ergibt die Formel 0,5 × 4.000 € × 9 = 18.000 €. Ihre eigenen Werte können Sie in 30 Sekunden mit dem Abfindungsrechner einsetzen.
Was zum Monatsverdienst zählt
Maßgeblich ist nicht nur das Grundgehalt. Nach § 10 Abs. 3 KSchG zählt, was Ihnen an Geld und Sachbezügen zusteht. Dazu gehören in der Regel:
- das Bruttogehalt einschließlich regelmäßiger Zulagen und Zuschläge,
- Sachbezüge wie ein privat nutzbarer Dienstwagen, soweit sie regelmäßig gewährt werden,
- regelmäßige Sonderzahlungen, etwa ein 13. Gehalt, in der Verhandlung häufig anteilig.
Bei einem 13. Gehalt erhöht sich der Monatsverdienst rechnerisch um ein Zwölftel: Aus 4.000 € werden rund 4.333 €. Welche Bestandteile im Einzelfall mitzählen, ist Auslegungssache und sollte geprüft werden.
Wie die Jahre gezählt werden
Zählt wird die Dauer der Betriebszugehörigkeit. Der Abfindungsrechner nimmt dafür das Zugangsdatum der Kündigung, wenn Sie eines angeben, sonst das heutige Datum. Ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten wird auf ein volles Jahr aufgerundet (§ 1a Abs. 2 Satz 3 KSchG). Wer 8 Jahre und 7 Monate dabei war, rechnet also mit 9 Jahren, bei 8 Jahren und 6 Monaten mit 8.
Beispiele für die Regelabfindung
Die folgende Übersicht zeigt reine Rechenbeispiele der Formel, brutto. Sie sind keine Prognose für Ihren Fall.
| Brutto pro Monat | 3 Jahre | 5 Jahre | 10 Jahre | 20 Jahre |
|---|---|---|---|---|
| 3.000 € | 4.500 € | 7.500 € | 15.000 € | 30.000 € |
| 4.000 € | 6.000 € | 10.000 € | 20.000 € | 40.000 € |
| 5.000 € | 7.500 € | 12.500 € | 25.000 € | 50.000 € |
Weitere Gehälter und Jahre finden Sie in der Abfindungstabelle. Die Werte gelten für die Regelabfindung; mit dem Faktor 1,0 verdoppeln sie sich.
Ein Beispiel mit 13. Gehalt und Aufrundung
Angenommen, Sie verdienen 3.600 € brutto im Monat mit einem 13. Gehalt, sind seit März 2017 im Betrieb und erhalten im Oktober 2026 die Kündigung:
- Monatsverdienst: 3.600 € × 13 ÷ 12 = 3.900 €.
- Dauer: 9 Jahre und 7 Monate. Weil der Rest mehr als sechs Monate beträgt, wird auf 10 Jahre aufgerundet.
- Regelabfindung: 0,5 × 3.900 € × 10 = 19.500 €.
- Obere Spanne bei Faktor 1,0: 3.900 € × 10 = 39.000 €.
Das sind Rechenbeispiele mit der Faustformel und keine Zusage für den Einzelfall.
Angebot einordnen: den Faktor berechnen
Hat Ihnen der Arbeitgeber bereits einen Betrag genannt, können Sie ihn einordnen: Teilen Sie das Angebot durch Monatsverdienst mal Jahre. Bei 4.000 € Monatsverdienst, 9 Jahren und einem Angebot von 12.000 € ergibt sich 12.000 ÷ 36.000 = 0,33. Das liegt unter dem Regelwert von 0,5. Ob das Angebot angemessen ist, hängt trotzdem von Ihrer Ausgangslage ab.
Wann die Abfindung höher oder niedriger ausfallen kann
Die Faustformel ist ein Mittelwert. In einer Verhandlung entscheidet vor allem, wie sicher der Arbeitgeber sein kann, dass seine Kündigung vor Gericht hält, und wie teuer ihn ein verlorener Prozess käme. Typische Einflussfaktoren:
| Faktor | Wirkung auf die Abfindung |
|---|---|
| Erfolgsaussichten der Klage | Höher, wenn die Kündigung angreifbar wirkt (etwa wegen Formfehlern oder fehlender Begründung). Niedriger, wenn sie rechtlich solide wirkt. |
| Risiko für den Arbeitgeber | Höher bei langer Verfahrensdauer und drohender Gehaltsnachzahlung bei verlorenem Prozess. Niedriger bei kurzer Restlaufzeit. |
| Betriebsgröße und Dauer | Höher bei mehr als 10 Beschäftigten und langer Betriebszugehörigkeit. Niedriger im Kleinbetrieb und bei kurzer Beschäftigung. |
| Persönliche Lage | Höher bei höherem Alter, Unterhaltspflichten und schwieriger Arbeitsmarktlage. Niedriger bei guten Aussichten auf eine rasche neue Stelle. |
| Besonderer Kündigungsschutz | Höher bei Schwangerschaft, Elternzeit, Schwerbehinderung oder Betriebsratsamt. |
| Lage des Arbeitgebers | Höher, wenn er zahlungsfähig ist und schnelle Ruhe im Betrieb will. Niedriger bei wirtschaftlicher Schieflage. |
Je besser Ihre Ausgangslage, desto eher kann die Summe über dem Regelwert von 0,5 liegen. Der Abfindungsrechner zeigt deshalb eine Spanne: Die untere Grenze ist die Regelabfindung, die obere ein Faktor von 1,0 als Verhandlungsspanne bei guter Ausgangslage. Einzelne Fälle liegen darüber, andere deutlich darunter. Wie Sie dabei vorgehen können, steht im Artikel Abfindung verhandeln.
Gesetzliche Höchstgrenzen bei gerichtlicher Auflösung
Hält das Gericht eine Kündigung für unwirksam, löst es das Arbeitsverhältnis nur in Ausnahmefällen gegen Abfindung auf, etwa wenn die Zusammenarbeit nicht mehr zumutbar ist (§ 9 KSchG). Nur für dieses Urteil nennt § 10 KSchG Höchstgrenzen:
| Voraussetzung | Höchstgrenze |
|---|---|
| Regelfall | bis zu 12 Monatsverdienste |
| ab 50 Jahren und mindestens 15 Jahre Betriebszugehörigkeit | bis zu 15 Monatsverdienste |
| ab 55 Jahren und mindestens 20 Jahre Betriebszugehörigkeit | bis zu 18 Monatsverdienste |
Diese Grenzen gelten nach § 10 Abs. 2 KSchG nicht, wenn Sie im Auflösungszeitpunkt bereits die Altersgrenze für die Regelaltersrente erreicht haben. Bei einem Vergleich oder Aufhebungsvertrag sind sie nicht bindend: Hier können beide Seiten frei einen Betrag vereinbaren. Gerichtliche Auflösungsurteile sind selten, die meisten Abfindungen entstehen durch Einigung.
Wenn kein Kündigungsschutz besteht
Das Kündigungsschutzgesetz gilt in der Regel nur, wenn Ihr Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht und der Betrieb mehr als zehn Beschäftigte hat (§§ 1, 23 KSchG). In Kleinbetrieben und in den ersten sechs Monaten fehlt dem Arbeitgeber meist der Anreiz, eine Abfindung zu zahlen, weil er keine Kündigungsschutzklage fürchten muss. Abfindungen sind dort seltener und eher niedriger. Ein Blick lohnt trotzdem: Auch dann können Formfehler (die Kündigung braucht die Schriftform, § 623 BGB) oder ein besonderer Kündigungsschutz eine Rolle spielen.
Was Sie jetzt tun können
- Nichts vorschnell unterschreiben, weder einen Aufhebungsvertrag noch eine Abfindungsvereinbarung.
- Die Frist im Blick behalten: Wer eine Kündigung bekommen hat und sie gerichtlich prüfen lassen möchte, muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang Klage erheben (§ 4 KSchG).
- Unterlagen sammeln: Arbeitsvertrag, Gehaltsabrechnungen, Kündigung, gegebenenfalls Sozialplan.
- Einordnen lassen: Auf Wunsch schätzt eine Partnerkanzlei kostenlos ein, was in Ihrem Fall realistisch ist. Das ist eine unverbindliche Orientierung und keine Zusage.
Alle Angaben in diesem Artikel sind allgemeine Informationen. Zahlen sind Beispiele und kein Versprechen für Ihren Fall.
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Was in Ihrem Fall gilt, kann nur eine Anwältin oder ein Anwalt beurteilen.
Häufige Fragen
Wie hoch ist eine durchschnittliche Abfindung?
Eine seriöse Durchschnittszahl gibt es nicht, weil jeder Fall anders liegt. Üblich ist die Faustformel von 0,5 Bruttomonatsgehältern pro Beschäftigungsjahr als Ausgangspunkt. In Verhandlungen kann die Summe je nach Ausgangslage deutlich darunter oder darüber liegen.
Wie wirkt sich ein 13. Gehalt auf die Abfindung aus?
Regelmäßige Sonderzahlungen wie ein 13. Gehalt werden bei der Berechnung des Monatsverdienstes häufig anteilig berücksichtigt. Ein 13. Gehalt erhöht den Monatsverdienst dann um ein Zwölftel. Der Abfindungsrechner bietet dafür einen eigenen Schalter.
Gibt es eine gesetzliche Mindest- oder Höchstabfindung?
Eine Mindestabfindung gibt es nicht. Eine Höchstgrenze gilt nur, wenn ein Gericht das Arbeitsverhältnis nach §§ 9, 10 KSchG gegen Abfindung auflöst: in der Regel bis zu zwölf Monatsverdienste, bei höherem Alter und langer Betriebszugehörigkeit bis zu 15 oder 18. Bei einer Einigung können die Parteien einen anderen Betrag vereinbaren.
Wird die Abfindung brutto oder netto berechnet?
Die Faustformel rechnet mit dem Bruttomonatsverdienst, das Ergebnis ist ebenfalls ein Bruttobetrag. Was davon nach Steuern bleibt, erklärt der Artikel Abfindung versteuern.