Einen generellen Anspruch auf Abfindung gibt es nicht. In der Praxis wird sie meist verhandelt, oft im Rahmen einer Kündigungsschutzklage oder eines Aufhebungsvertrags. Wie hoch sie ausfällt, hängt von Ihrer Ausgangslage ab.
Der Rechner nutzt die bekannte Faustformel: ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. Sie geht auf § 1a KSchG zurück (Abfindung bei betriebsbedingter Kündigung, wenn der Arbeitgeber sie für den Verzicht auf eine Klage anbietet) und dient auch bei Vergleichen und Aufhebungsverträgen als Anhaltspunkt.
Aufrunden: Ein angefangenes Beschäftigungsjahr zählt als volles Jahr, wenn es länger als 6 Monate dauert. Aus 8 Jahren und 7 Monaten werden 9 Jahre, aus 8 Jahren und 6 Monaten bleiben es 8.
Gehalt: Es zählt das regelmäßige Bruttomonatsgehalt inklusive Zulagen. Ein 13. Gehalt rechnet der Rechner anteilig ein. Das Ergebnis wird auf 100 € gerundet.
Verhandlungsspanne: Die Obergrenze (bis 1,0 Monatsgehälter pro Jahr) ist keine Zusage. Sie zeigt, was bei guter Ausgangslage verhandelbar sein kann, etwa bei Fehlern in der Kündigung.
Ohne Kündigungsschutz (bis 10 Mitarbeiter oder in den ersten 6 Monaten) rechnet der Rechner vorsichtiger, mit 0 bis 0,25 Monatsgehältern pro Jahr.